Über uns - Inhalt
Gründung, Wiedergründung, Einweihungen, bisherige OSM und Mitglieder
Der Verein wurde 1925 in Egringen gegründet, er bestand bis wahrscheinlich 1936. Aus dieser Zeit ist nur noch ein Kassenbuch vorhanden, aus denen die wenigen Informationen sind. Der Verein wurde am 08. März 1966 wiedergegründet.
1970 wurde das jetzige Schützenhaus eingeweiht und 1971 wurde der 50m-Stand (KK) mit sechs Schießbahnen in Betrieb genommen. Der SV Egringen ist eine reiner Gewehrverein. Von 1990 bis 1993 wurde eine Luftgewehrhalle (10m) gebaut, im November 1993 wurde in der Halle erstmals geschossen. Die Luftgewehrhalle hatte erst elf, wurde dann auf zwölf Stände erweitert.
Von 1966-1969 war Emil Schopferer der 1. Vorstand des Schützenvereins, von 1969-1995 Ewald Köster, bis 1995 Horst Ritter zum Oberschützenmeister (= 1. Vorsitzender) ernannt wurde.
Der Verein hat zur Zeit etwa 240 Mitglieder, davon schießen zwischen 30 und 35 aktiv an Wettkämpfen mit.
Vereinsadresse:
Horst Ritter
Schützenverein Egringen 1925 e.V.
Ortsstraße 27
79400 Kandern-Riedlingen
Tel.: 07626/1465
E-Mail: vorstand@sv-egringen.de
Internet: www.sv-egringen.de
Wir haben das Schützenhaus zum Schießbetrieb geöffnet:
- Dienstags: ab 19.00 Uhr (außer Feiertage)
- Donnerstags: ab 19.00 Uhr (außer Feiertage)
- Sonntags: 9.00 - 12.00 Uhr
Die Vorstandschaft
| Funktion: | Name: |
| 1. Vorsitzender (Oberschützenmeister OSM) | Horst Ritter |
| 2. Vorsitzender (Schützenmeister SM) | Hans Götzmann |
| Kassierer (Rechner) | Albrecht Volk |
| Schrift- und Protokollführer | Roland Bachmann |
| 1. Schießleiter | Uwe Renk |
| 2. Schießleiter | Michael Hagin |
| 1. Beisitzer | Dagmar Bolanz |
| 2. Beisitzer | Markus Brendle |
| Jugendleiter | Margot Wald |
Unsere Satzung
Satzung Schützenverein Egringen 1925 e. V. von 1996
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: "Schützenverein Egringen 1925 e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Egringen und ist unter der Nummer VR246 ins Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung schießsportlicher Übungen, Errichtung und Unterhaltung von Schießanlagen und die Teilnahme an Rundenwettkämpfen und den Meisterschaften des Deutschen Schützenbundes.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Anmeldung als Mitglied erfolgt schriftlich mittels besonderem Formular unter Angabe der Personalien und des Wohnsitzes. Die sich bewerbende Person legt auch dar, ob und bei welchem Schützenverein sie noch angemeldet ist. Mit Unterzeichnung des Antrages auf Aufnahme wird die geltende Satzung als verbindlich erklärt, die auf Wunsch ausgehändigt wird. Bei Minderjährigen geben die Erziehungsberechtigten die notwendigen Angaben und unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Ablehnung ist die antragstellende Person spätestens sechs Wochen nach Antragstellung zu unterrichten. Gründe werden nicht angegeben.
Über die Bedingungen zur Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand, ebenso über besondere Ehrungen (Ehrennadel und andere Ehrenzeichen oder Ehrentitel).
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
b) Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Oberschützenmeister zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Forderungen des Vereins bleiben auch nach dem Austritt bestehen.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als erloschen. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
§5 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgestellt. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung) kann mit 2/3 Stimmenmehrheit einen außerordentlichen Beitrag beschließen. Weitere Einnahmequellen sind Wettkämpfe, Grümpelturniere, Festveranstaltungen, die Bewirtschaftung des Schützenheimes und sonstige Veranstaltungen.
§6 Die Organe
des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung
findet im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Zur Teilnahme sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder berechtigt. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zusammensetzung des Vorstandes, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, bestimmt die Höhe der Beiträge und entscheidet über die Vereinsauflösung.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Oberschützenmeister oder, in Vertretung, der Schützenmeister oder, falls dieser auch verhindert ist, bestimmt die Versammlung der Mitglieder ein Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter.
Die Tagesordnung hat zu enthalten:
1. Jahresbericht
2. Bericht des 1. Schießleiters
3. Bericht des Jugendleiters
4. Bericht des Kassier
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Vorstandes
7. Wahlen
8. Wünsche und Anträge.
Weitere Tagesordnungspunkte legt der Vorstand nach Notwendigkeit fest. Die obige Reihenfolge ist nicht verbindlich.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird eingeladen, wenn:
1. der Vorstand in seiner Mehrheit dies im Sinne des Vereins für notwendig erachtet,
2. mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung fordert.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig erfolgt ist.
Abstimmen dürfen nur anwesende Mitglieder. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes in der Satzung festgelegt ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Verlangen es mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder, so wird geheim abgestimmt.
Wer als stimmberechtigtes Mitglied das 18.Lebensjahr vollendet hat, besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
§8 Der Vorstand
setzt sich zusammen aus:
dem Oberschützenmeister
dem Schützenmeister
dem Kassier (Rechner)
dem Schriftführer
dem Protokollführer
dem 1. Schießleiter
dem 2. Schießleiter
dem 1. Jugendleiter
dem 2. Jugendleiter
dem 1. Beisitzer und stellvertretenden Kassier
und dem 2. Beisitzer.
Die Jugendleiter gehören dem Vorstand kraft Amtes als stimmberechtigte Mitglieder an.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Um die Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten, werden die Mitglieder des Vorstandes umschichtig gewählt und zwar in ungeraden Jahren der Oberschützenmeister, der Schriftführer, der 1. Schießleiter und der 1. Beisitzer und stellvertretende Kassier; in geraden Jahren der Schützenmeister, der Kassier, der Protokollfahrer, der 2. Schießleiter und der 2.Beisitzer.
Die Vorstandsmitglieder, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit enden würde, bleiben so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder bestellt sind.
Der Vorstand ist befugt, wenn eines seiner Mitglieder vorzeitig ausscheidet bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten nach §26 BGB durch den Oberschützenmeister, den Schützenmeister und durch den Rechner vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Schützenmeister vertritt den Oberschützenmeister intern .
Ehrenpräsidenten können im Vorstand und im Verein nur repräsentativ tätig sein. Sie gelten nicht als Vorstandsmitglieder im Sinne des BGB.
Vorstandssitzungen sind nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Darunter muss der Oberschützenmeister oder der Schützenmeister sein.
§9 Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt; der eine im gleichen Jahr wie der Oberschützenmeister, der andere im Jahr dazwischen. Sie sind verpflichtet, die Kassen, auch die der Jugendabteilung, vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Zusätzlich können sie vom Vorstand zu weiteren Prüfungen verpflichtet werden.
§10 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen und abzuzeichnen. Mitgliederversammlungsprotokolle werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, Vorstandsprotokolle vom Protokollführer abgezeichnet.
§11 Jugendordnung
Der Verein gab sich eine Jugendordnung. Sie ist Bestandteil dieser Satzung. Änderungen der Jugendordnung haben mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit in der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen benötigen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
Beide Themen müssen stets auf der Tagesordnung angekündigt sein.
§13 Auflösung des Vereins
1. Nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen in Gang gesetzt werden.
Sinkt die Zahl der Mitglieder auf zehn, so gilt der Verein automatisch als aufgelöst.
2. Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. Liquidation erfolgt durch die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder. Der dritte Satz dieses Paragraphen tritt dann in Kraft. Er kann nach dem Antrag auf Auflösung des Vereins nicht mehr geändert werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Efringen-Kirchen mit der Maßgabe, es einem später wiedergegründeten Verein, der dieselben gemeinnützigen Zwecke verfolgt, zur Verfügung zu stellen.
§14 Sonstiges
Auch, wenn im Inhalt der Satzung nur die männliche Form angewandt wurde, gilt die Satzung selbstverständlich auch für Frauen. Nur der einfacheren Leseweise wegen wurde auf die zusätzliche Nennung weiblicher Bezeichnungen verzichtet.
§15 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt nach Zustimmung der Mitgliederversammlung und Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Kühbandner Karl G. Egringen, 1.3.1996
